WEG §21

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WEG §21: Die Kosten und Nutzungen stehen entweder den EigentümerInnen zu, die die bauliche Veränderung wünschen, § 21 I, III WEG oder allen EigentümerInnen, wenn der Beschluss mit mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen und mindestens der Hälfte der Miteigentums-anteile zustande kommt, die Kosten der Maßnahme verhältnismäßig sind und sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.

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